Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Gießen
§1 Name, Ort, Satzungsgrundlagen
1. Die Gruppe trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Gießen“ (LHG Gießen).
2. Der Sitz der Gruppe ist Gießen.
3. Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
§2 Untergliederung
(1) Die LHG Gießen ist Mitglied im Landesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) Hessen und im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.
§3 Grundsätze
(1) Zweck der LHG Gießen ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der
Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.
§4 Mitgliedschaft
(I.)Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied der LHG Gießen kann jeder werden, der an einer Gießener Hochschule, an der keine eigene LHG existiert, immatrikuliert ist oder promoviert und die Grundsätze und die Satzung der LHG Gießen anerkennt.
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Gießen entgegenlaufenden Organisation ist.
(3) Die LHG Gießen kann weitere Mitglieder aufnehmen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
(II.) Erwerb
Die Mitgliedschaft in der LHG Gießen wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Dabei muss der Vorstand mehrheitlich zustimmen. Es kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(III.) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft in der LHG Gießen wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
(IV.) Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Exmatrikulation, Beendigung des Promotionsverhältnisses oder Austritt aus der LHG Gießen.
1a. Sofern eine Person bei Exmatrikulation oder Beendigung des Promotionsverhältnisses ein Amt innerhalb der LHG Gießen, der LHG Hessen oder des Bundesverbandes innehat, behält diese Person ihre Mitgliedschaft, solange sie sich noch im Amt befindet. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Wechsel an eine Hochschule, deren Mitglieder nicht zur Mitgliedschaft in der LHG Gießen berechtigt sind.
2. Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grundsätzen der LHG Gießen wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Gießen verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden ausschließen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
3. Wenn ein Mitglied die unter §3 / (I.) / (1), (2) niedergelegten Voraussetzungen verletzt, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Gießen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die LHG Gießen ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in der Satzung oder in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt.
(2) Änderungen dieses Satzungsabschnittes oder Beitragsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit
der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
(3) In der vorliegenden Fassung wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§6 Organe der LHG Gießen
Organe der LHG Gießen sind dem Range nach:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
(I.) Versammlungsart
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder per Videokonferenz abgehalten werden.
(II.) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(III.) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
2. Durchführung der Kassenprüfung
3. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur LMV und BMV
4.Änderung der Satzung
5.Auflösung der Hochschulgruppe
(IV.) Versammlungshäufigkeit
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen ist eine Frist von 5 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.
(V.) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Gießen. Rede- und antragsberechtigt sind alle Fördermitglieder. Redeberechtigt sind alle Anwesenden. Die Mitgliederversammlung kann das Rederecht für einzelne Tagesordnungspunkt auf den Kreis der Mitglieder, Ehren- und Fördermitglieder beschränken.
(VI.) Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Sitzungsleiter, einen Protokollanten und bei Bedarf eine mindestens zweiköpfige Zählkommission. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Im Zweifelsfall gilt die GO des Deutschen Bundestages.
(VII.) Antragsfristen
Anträge mit dem Ziel einer Änderung der Satzung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Sie sollten mit der Einladung verschickt werden. Alle anderen Anträge haben eine Einreichfrist von 5 Tagen.
§8 Der Vorstand
(I.) Zusammensetzung
Der Vorstand der LHG Gießen setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. bis zu drei Beisitzern
(II.) Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes gem. §8 / (I.) werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(III.) Aufgaben
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LHG Gießen. Er regelt seine Geschäftsverteilung intern. Der Vorstand verwaltet die Finanzen der LHG Gießen.
(2) Der Vorstand vertritt die LHG Gießen nach Außen. Jedes gewählte Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Weiterhin hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. (3) Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Gießen Beauftragte bestimmen.
(IV.) Versammlungsart
Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(V.) Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(VI.) Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln, in geheimer Wahl für 12 Monate gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.
(VII.) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Vorsitzende vertritt die LHG Gießen gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung kann ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand dazu ermächtigt werden.
§9 Wahlen und Abstimmungen
(I.) Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter
Oder Kandidat widerspricht.
(II.) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
(III.) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(IV.) Satzungsänderungen.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§9a Umlaufbeschlüsse
(I.) Voraussetzungen
Beschlüsse, die zeitkritisch sind, aber keine Einberufung einer Mitgliederversammlung rechtfertigen, können im Umlaufverfahren beschlossen werden. Ein Umlaufbeschluss ist durchzuführen:
- Auf Beschluss des Vorstandes
- Auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
- Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern oder Fördermitgliedern.
(II.) Durchführung
Umlaufbeschlüsse werden per Rundmail oder mittels eines anderen Tools, zu dem jedes Mitglied gleichberechtigt Zugang hat, durchgeführt. Sie haben eine Mindestlaufzeit von 24 Stunden. Die Laufzeit ist von den Antragstellern mitzuteilen. Sofern keine Mitteilung erfolgt, gilt eine Laufzeit von 48 Stunden. Das Ergebnis ist, sofern sichtbar, nach Ende des Umlaufbeschlusses umgehend den Mitgliedern mitzuteilen. Für die Durchführung des Umlaufbeschlusses ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter verantwortlich. § 7 II 1 gilt analog.
(III.) Veto
Gegen Umlaufbeschlüsse, die nach § 9 I 2 Nr. 1 oder 3 initiiert wurden, kann von jedem Mitglied ein Veto eingelegt werden. Beschlüsse, gegen die ein Veto existiert, sind automatisch nichtig. Im Falle eines Vetos hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher über den Antrag abgestimmt wird.
(IV.) Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes können ebenfalls im Umlaufverfahren abgestimmt werden. § 8 V gilt analog.
§10 Aufstellung von Kandidaten für Hochschulwahlen
(I.) Durchführung
Die LHG Gießen strebt an, Kandidaten für die Hochschulwahlen an Gießener Hochschulen aufzustellen. Alle Kandidaten müssen den in §3 definierten Grundsätzen der LHG entsprechen. Die Zusammenstellung der Kandidaturvorschläge, sowie die Reihung etwaiger Listen obliegen der Mitgliederversammlung.
(II.) Auffüllen der Liste
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Mitglieder, die erst nach der Listenaufstellung beigetreten sind, an die Liste anzuhängen. Entsprechende Besetzungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. Gegen diese Besetzungen kann jedes Mitglied ein Veto einlegen.
§11 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG Gießen entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen e.V.
§12 Auflösung der LHG Gießen
(1)Die Auflösung der LHG Gießen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2)Das Vermögen der LHG fällt in diesem Fall dem Landesverband der LHG Hessen zu.
§13 Ehrenmitglieder
(I.) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um die LHG besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierfür ist ein Zwei-Drittel-Quorum erforderlich.
(II.) Ein Ehrenmitglied wird zu Mitgliederversammlungen eingeladen. Ehrenmitglieder verfügen ausschließlich über ein Rederecht.
(III.) Ehrenmitglieder der LHG Gießen
- Leonie Schikora
- Dr. Matthias Büger
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft.