{"id":41,"date":"2014-09-29T12:34:06","date_gmt":"2014-09-29T10:34:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhg-giessen.de\/?page_id=41"},"modified":"2025-04-14T20:23:56","modified_gmt":"2025-04-14T18:23:56","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/lhg-giessen.de\/?page_id=41","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Gie\u00dfen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a71 Name, Ort, Satzungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Gruppe tr\u00e4gt den Namen \u201eLiberale Hochschulgruppe Gie\u00dfen\u201c (LHG Gie\u00dfen).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Sitz der Gruppe ist Gie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a72 Untergliederung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die LHG Gie\u00dfen ist Mitglied im Landesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) Hessen und im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a73 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zweck der LHG Gie\u00dfen ist die F\u00f6rderung von Demokratie und Mitverantwortung an der<\/p>\n\n\n\n<p>Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a74 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.)Voraussetzungen<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ordentliches Mitglied der LHG Gie\u00dfen kann jeder werden, der an einer Gie\u00dfener Hochschule, an der keine eigene LHG existiert, immatrikuliert ist oder promoviert und die Grunds\u00e4tze und die Satzung der LHG Gie\u00dfen anerkennt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer konkurrierenden oder den Grunds\u00e4tzen der LHG Gie\u00dfen entgegenlaufenden Organisation ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die LHG Gie\u00dfen kann weitere Mitglieder aufnehmen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Erwerb<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft in der LHG Gie\u00dfen wird durch schriftliche Erkl\u00e4rung erworben. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Dabei muss der Vorstand mehrheitlich zustimmen. Es kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) F\u00f6rdermitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p>Die F\u00f6rdermitgliedschaft in der LHG Gie\u00dfen wird durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand erworben. Das F\u00f6rdermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>(IV.) Ende der Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Exmatrikulation, Beendigung des Promotionsverh\u00e4ltnisses oder Austritt aus der LHG Gie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>1a. Sofern eine Person bei Exmatrikulation oder Beendigung des Promotionsverh\u00e4ltnisses ein Amt innerhalb der LHG Gie\u00dfen, der LHG Hessen oder des Bundesverbandes innehat, beh\u00e4lt diese Person ihre Mitgliedschaft, solange sie sich noch im Amt befindet. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Wechsel an eine Hochschule, deren Mitglieder nicht zur Mitgliedschaft in der LHG Gie\u00dfen berechtigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grunds\u00e4tzen der LHG Gie\u00dfen wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Gie\u00dfen verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden ausschlie\u00dfen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, sich m\u00fcndlich oder schriftlich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wenn ein Mitglied die unter \u00a73 \/ (I.) \/ (1), (2) niedergelegten Voraussetzungen verletzt, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Gie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a75 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die LHG Gie\u00dfen ist berechtigt, Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu erheben. H\u00f6he und Umfang dieser Mitgliedsbeitr\u00e4ge werden in der Satzung oder in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u00c4nderungen dieses Satzungsabschnittes oder Beitragsordnung bed\u00fcrfen einer einfachen Mehrheit<\/p>\n\n\n\n<p>der Anwesenden der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) In der vorliegenden Fassung wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a76 Organe der LHG Gie\u00dfen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Organe der LHG Gie\u00dfen sind dem Range nach:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliederversammlung<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a77 Die Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Versammlungsart<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird \u00f6ffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Pr\u00e4senz oder per Videokonferenz abgehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Beschlussf\u00e4higkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) Aufgaben<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht \u00fcbertragbare Aufgaben:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes<\/p>\n\n\n\n<p>2. Durchf\u00fchrung der Kassenpr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur LMV und BMV<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00c4nderung der Satzung<\/p>\n\n\n\n<p>5.Aufl\u00f6sung der Hochschulgruppe<\/p>\n\n\n\n<p>(IV.) Versammlungsh\u00e4ufigkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden F\u00e4llen ist eine Frist von 5 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gr\u00fcnde machen dies n\u00f6tig.<\/p>\n\n\n\n<p>(V.) Rede-, Antrags- und Stimmrecht<\/p>\n\n\n\n<p>Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Gie\u00dfen. Rede- und antragsberechtigt sind alle F\u00f6rdermitglieder. Redeberechtigt sind alle Anwesenden. Die Mitgliederversammlung kann das Rederecht f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkt auf den Kreis der Mitglieder, Ehren- und F\u00f6rdermitglieder beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>(VI.) Gesch\u00e4ftsordnung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt zu Beginn der Versammlung einen Sitzungsleiter, einen Protokollanten und bei Bedarf eine mindestens zweik\u00f6pfige Z\u00e4hlkommission. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu f\u00fchren. Im Zweifelsfall gilt die GO des Deutschen Bundestages.<\/p>\n\n\n\n<p>(VII.) Antragsfristen<\/p>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge mit dem Ziel einer \u00c4nderung der Satzung m\u00fcssen sp\u00e4testens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Sie sollten mit der Einladung verschickt werden. Alle anderen Antr\u00e4ge haben eine Einreichfrist von 5 Tagen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a78 Der Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Zusammensetzung<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand der LHG Gie\u00dfen setzt sich zusammen aus:<\/p>\n\n\n\n<p>1. einem Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>2. einem stellvertretenden Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>3. bis zu drei Beisitzern<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Wahl<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder des Vorstandes gem. \u00a78 \/ (I.) werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr gew\u00e4hlt. Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der h\u00f6chsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten f\u00fcr den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) Aufgaben<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte der LHG Gie\u00dfen. Er regelt seine Gesch\u00e4ftsverteilung intern. Der Vorstand verwaltet die Finanzen der LHG Gie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Vorstand vertritt die LHG Gie\u00dfen nach Au\u00dfen. Jedes gew\u00e4hlte Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Weiterhin hat er die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung auszuf\u00fchren. (3) Er erstattet der Mitgliederversammlung einen T\u00e4tigkeits- und Finanzbericht.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Vorstand kann f\u00fcr bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Gie\u00dfen Beauftragte bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(IV.) Versammlungsart<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(V.) Vorstandsbeschl\u00fcsse<\/p>\n\n\n\n<p>Beschl\u00fcsse des Vorstandes bed\u00fcrfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(VI.) Amtszeit<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln, in geheimer Wahl f\u00fcr 12 Monate gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, \u00fcbernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zur\u00fcck, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>(VII.) Gerichtliche und au\u00dfergerichtliche Vertretung<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorsitzende vertritt die LHG Gie\u00dfen gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung kann ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand dazu erm\u00e4chtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a79 Wahlen und Abstimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Wahlen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im \u00dcbrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter<\/p>\n\n\n\n<p>Oder Kandidat widerspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Abstimmungen<\/p>\n\n\n\n<p>Abstimmungen sind offen.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) Mehrheiten<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Wahlen gen\u00fcgt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(IV.) Satzungs\u00e4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Satzungs\u00e4nderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a79a Umlaufbeschl\u00fcsse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Voraussetzungen<\/p>\n\n\n\n<p>Beschl\u00fcsse, die zeitkritisch sind, aber keine Einberufung einer Mitgliederversammlung rechtfertigen, k\u00f6nnen im Umlaufverfahren beschlossen werden. Ein Umlaufbeschluss ist durchzuf\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Auf Beschluss des Vorstandes<\/li>\n\n\n\n<li>Auf Beschluss einer Mitgliederversammlung<\/li>\n\n\n\n<li>Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern oder F\u00f6rdermitgliedern.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>(II.) Durchf\u00fchrung<\/p>\n\n\n\n<p>Umlaufbeschl\u00fcsse werden per Rundmail oder mittels eines anderen Tools, zu dem jedes Mitglied gleichberechtigt Zugang hat, durchgef\u00fchrt. Sie haben eine Mindestlaufzeit von 24 Stunden. Die Laufzeit ist von den Antragstellern mitzuteilen. Sofern keine Mitteilung erfolgt, gilt eine Laufzeit von 48 Stunden. Das Ergebnis ist, sofern sichtbar, nach Ende des Umlaufbeschlusses umgehend den Mitgliedern mitzuteilen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Umlaufbeschlusses ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter verantwortlich. \u00a7 7 II 1 gilt analog.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) Veto<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen Umlaufbeschl\u00fcsse, die nach \u00a7 9 I 2 Nr. 1 oder 3 initiiert wurden, kann von jedem Mitglied ein Veto eingelegt werden. Beschl\u00fcsse, gegen die ein Veto existiert, sind automatisch nichtig. Im Falle eines Vetos hat der Vorstand unverz\u00fcglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher \u00fcber den Antrag abgestimmt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(IV.) Vorstandsbeschl\u00fcsse<\/p>\n\n\n\n<p>Beschl\u00fcsse des Vorstandes k\u00f6nnen ebenfalls im Umlaufverfahren abgestimmt werden. \u00a7 8 V gilt analog.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a710 Aufstellung von Kandidaten f\u00fcr Hochschulwahlen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Durchf\u00fchrung<\/p>\n\n\n\n<p>Die LHG Gie\u00dfen strebt an, Kandidaten f\u00fcr die Hochschulwahlen an Gie\u00dfener Hochschulen aufzustellen. Alle Kandidaten m\u00fcssen den in \u00a73 definierten Grunds\u00e4tzen der LHG entsprechen. Die Zusammenstellung der Kandidaturvorschl\u00e4ge, sowie die Reihung etwaiger Listen obliegen der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Auff\u00fcllen der Liste<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand erm\u00e4chtigen, Mitglieder, die erst nach der Listenaufstellung beigetreten sind, an die Liste anzuh\u00e4ngen. Entsprechende Besetzungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. Gegen diese Besetzungen kann jedes Mitglied ein Veto einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a711 Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG Gie\u00dfen entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen e.V.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a712 Aufl\u00f6sung der LHG Gie\u00dfen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1)Die Aufl\u00f6sung der LHG Gie\u00dfen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)Das Verm\u00f6gen der LHG f\u00e4llt in diesem Fall dem Landesverband der LHG Hessen zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a713 Ehrenmitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(I.) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um die LHG besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierf\u00fcr ist ein Zwei-Drittel-Quorum erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(II.) Ein Ehrenmitglied wird zu Mitgliederversammlungen eingeladen. Ehrenmitglieder verf\u00fcgen ausschlie\u00dflich \u00fcber ein Rederecht.<\/p>\n\n\n\n<p>(III.) Ehrenmitglieder der LHG Gie\u00dfen<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Leonie Schikora<\/li>\n\n\n\n<li>Dr. Matthias B\u00fcger<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\"><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a714 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Gie\u00dfen \u00a71 Name, Ort, Satzungsgrundlagen 1. Die Gruppe tr\u00e4gt den Namen \u201eLiberale Hochschulgruppe Gie\u00dfen\u201c (LHG Gie\u00dfen). 2. Der Sitz der Gruppe ist Gie\u00dfen. 3. 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